Im Grundsatz unterstützt die GLP die sehr schlanke und klar Vorlage, welche den Gemeinden und Volksschulgemeinden weiterhin eine hohe Autonomie ermöglicht. In einigen Bereichen hätte der Kanton aber auch etwas mutiger sein und tatsächliche Grundlagen schaffen können.
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Im Grundsatz anerkennt das Gesetz, dass das Musikschulwesen traditionell kommunal geprägt ist und lässt deshalb weiterhin unterschiedliche Möglichkeiten zu, den Auftrag Musikunterricht (Instrumental und Vokal) allen Kindern und Jugendlichen der Volksschule bis und mit Sek II zu einem reduzierten Tarif zu besuchen – zu erfüllen. Dies begrüssen die Grünliberalen klar.
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Auch die Verpflichtung der Gemeinden und Schulträgern, den Musikschulen Unterrichtsräumlichkeiten (auch für Konzerte) kostenlos zur Verfügung zu stellen, erachtet die GLP als sinnvoll.
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Im Artikel 1 a) fehlt der GLP der Hinweis auf Tanzunterricht (Instrumental-, Gesangs-, und Tanzunterricht). Diese Ergänzung müsste klar auch im Artikel 2 aufgenommen werden. Tanz ist ein wesentlicher Teil der Musik.
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Das Thema Inklusion wird im Musikschulgesetz noch ausgeschwiegen. Dazu – und dass die Schaffung entsprechender Angebote von Kanton gewollt ist – fehlt ein Artikel.
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Finanzierung
Die Finanzierung wird auf gesetzlicher Ebene auf drei Ebenen gestellt – die Gemeinde. die Elternbeiträge sowie ‚weitere Einnahmen’ (diese werden nicht weiter ausgeführt). Im Grundsatz unterstützt die GLP die Idee, dass die Gemeinden die Elternbeteiligung selbst ausgestalten – zumal diese sehr unterschiedlich finanzstark sind. Trotzdem hätte die GLP eine kantonale Empfehlung der Ausgestaltung der Elternbeiträge durchaus begrüsst, waren die sehr unterschiedlichen Beiträge im Kanton unter anderem Auslöser der Motion. In der Botschaft wird zwar darauf hingewiesen, dass diese einkommensabhängig sein können, bzw. dass Rabatte (z.B. Geschwisterrabatte, Treuerabatte) oder Stiftungen zur Unterstützung aktiviert werden können – es bleibt aber bei einer KANN-Formulierung und hat keine Auswirkung auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Tarife. Zum Zeitpunkt der Motion bewegten sich diese zwischen 330.- und 600.- pro 30min Unterricht pro Semester.
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Personal
Auch zum Personal und deren Qualifizierung bleibt das Musikschulgesetz sehr wage – spricht von ‚qualifizierten‘ Schulleitungen und Lehrpersonen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Musikschulleitungen sehr an der Qualität des angebotenen Unterrichts interessiert sind und sich hier kein Regulierungsbedarf zeigt. Insbesondere beim Musikunterricht sind die Abschlüsse des Personals aus In- und Ausland. Die offene Regelung ermöglicht es den Musikschulen, das Personal nach ihrem Qualitätsstandart einzustellen. Leider wird der Idee der Motion Qualitätsstandards festzulegen nicht entsprochen.