VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz

Vernehmlassung

VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz

Der vorliegende VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz entspricht grundsätzlich den Anliegen der Grünliberalen Partei Kanton St.Gallen (GLP). Die darin vorgesehene Abbruchprämie dient dem Ziel, nicht mehr benötigte Bauten ausserhalb der Bauzonen zurückzubauen und die frei werdenden Flächen entweder wieder landwirtschaftlich zu nutzen oder der Natur zurückzugeben.

Sie trägt zudem dazu bei, die Siedlungsstruktur im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zu stärken, indem die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und die Zersiedelung reduziert wird.

Ausdrücklich begrüssen wir, dass für widerrechtlich erstellte Bauten keine Abbruchprämien ausbezahlt werden können. In diesem Bereich erwarten wir eine klare Linie im Vollzug, da gerade im landwirtschaftlichen Umfeld nicht wenige unbewilligte An-, Um- und Kleinbauten erstellt wurden und werden.

 

Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe sollten nicht ausschliesslich zur Finanzierung von Abbruchprämien und Auszonungen eingesetzt werden. Sie sollten auch für weitere raumplanerische Massnahmen verwendet werden können, die zur Verbesserung der Siedlungsqualität in den Gemeinden beitragen.

 

Fairnessfrage

Grundsätzlich erachten wir eine Abgabe auf einen Wertzuwachs, der nicht nur durch Einzonungen, sondern auch durch Auf- und Umzonungen entsteht, als richtig und fair. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass bei Aus- und Rückzonungen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungszahlungen geleistet werden.

Aus liberaler Sicht ist hingegen nicht nachvollziehbar, weshalb Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Wertzuwächsen im Bereich der Aufzonungen heute nicht der Mehrwertabgabe unterliegen. Eine entsprechende Regelung ist leider nicht Bestandteil der vorliegenden Vorlage.

 

Die Abbruchprämie wird in vielen Fällen wohl nicht jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erreichen, die sie finanziell am dringendsten benötigen. Faktisch kann sie deshalb auch als weitere Landwirtschafts- und Tourismussubvention verstanden werden.

In der Gesamtwürdigung überwiegen jedoch die eingangs genannten positiven Aspekte. Die Grünliberalen sprechen sich deshalb für den vorliegenden VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz aus.

 

Aus unseren Überlegungen ergibt sich folgender Antrag:

Art. 64 Abs. 2 ist um folgenden, fett hervorgehobenen Text zu ergänzen:

Er wird verwendet zur Deckung der Kosten von raumplanerischen Massnahmen von Kanton und politischen Gemeinden, welche zur Verbesserung der Siedlungsqualität in den Gemeinden beitragen, und insbesondere für Entschädigungszahlungen von politischen Gemeinden als Folge von raumplanungsrechtlich erforderlichen Auszonungen sowie zur Finanzierung der Abbruchprämien für Abbruchvorhaben ausserhalb der Bauzone.

Weitere Ortsparteien sind auf den Websites der jeweiligen Wahlkreisparteien zu finden.